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Rechtsanwälte Fachanwälte Gesterkamp PartGmbB
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Rechtsanwälte  Fachanwälte

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Rechtsanwalt
Daniel Gasparjan
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Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Mietrecht u.
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Rechtsanwältin
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Fachanwältin für Verkehrsrecht
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Fachanwältin für Medizinrecht
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Herzlich Willkommen in unserer Kanzlei in Lünen

Hier stehen Ihnen für jedes Rechtsgebiet fachlich spezialisierte Rechtsanwälte zur Seite!

Erfahrung, Kompetenz und Engagement zeichnen jedes Mitglied unserer Kanzlei aus.

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Anfahrt
Arbeitsrecht:

Die typischen Fälle des Arbeitsrechts für Arbeitnehmer

  • Sie wurden von ihrem Arbeitgeber gekündigt
  • Sie wollen eine Abfindung
  • Sie haben von ihrem Arbeitgeber zu wenig oder keinen Lohn erhalten
  • Sie wurden abgemahnt
  • Sie haben kein oder ein schlechtes Zeugnis erhalten

Die typischen Fälle des Arbeitsrechts für Arbeitgeber

  • Sie wollen ihren Arbeitnehmer kündigen
  • Sie wollen unberechtigte Forderungen ihres Arbeitnehmers abwehren
  • Sie wollen keine Abfindung zahlen 

Unterlagen die wir benötigen

  • Arbeitsvertrag
  • gegebenenfalls Kündigung, Abmahnung
  • Lohnabrechnungen der letzten Monate

Ablauf eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens

Zunächst wird eine Klage eingereicht.
Das Arbeitsgericht bestimmt einen Gütetermin, üblicherweise innerhalb von 3 Wochen ab Klageeinreichung.
Der Gütetermin dauert ca. 20 Minuten. Das Gericht schätzt die Rechtslage ein und versucht die Parteien zu einigen. Sofern keine Einigung erzielt wird, bestimmt das Gericht einen Kammertermin. Zwischen dem Güterterim und dem Kammertermin liegt üblicherweise ein Zeitraum von ca. 3 Monaten. Im Kammertermin findet gegebenenfalls eine Beweisaufnahme statt. Der Kammertermin endet entweder mit einem Fortsetzungstermin und zuletzt mit einer Entscheidung des Gerichts also einem Urteil.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist die Berufung beim Landesarbeitsgerichts möglich.

Adressen
der Arbeitsgerichte in NRW
finden Sie 


Individualarbeitsrecht

  • Abschluss, Inhalt und Änderung des Arbeitsvertrages und Berufsausbildungsvertrages,befristeter Arbeitsvertrag

  • nicht gezahlter Lohn, Urlaubsabgeltung, Überstunden

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Berufsausbildungsverhältnisses einschließlich Kündigungsschutz, Kündigung, Zeugnis, Zeugnisberichtigung
 
  • Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung

  • Schutz besonderer Personengruppen, insbesondere der Schwangeren und Mütter, der Schwerbehinderten und Jugendlichen

  • Grundzüge des Arbeitsförderungs- und des Sozialversicherungsrechts

Kollektives Arbeitsrecht

  • Tarifvertragsrecht
  • Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht
  • Grundzüge des Arbeitskampf- und Mitbestimmungsrechts


Rechtsanwalt Gesterkamp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Was bedeutet der Titel Fachanwalt für Arbeitsrecht ? Weshalb brauche ich einen Fachanwalt ?

Den Fachanwalt zeichnen besondere nachgewiesen Erfahrung und Kenntnisse im Rechtsgebiet aus.
Der Fachanwaltstitel wird von der Rechtsanwaltskammer verliehen. Der Fachanwaltstitel soll dem Nachweis dienen, dass der Rechtsanwalt auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügt. Um den Fachanwaltsteil im Arbeitsrecht zu erlangen, muss der Rechtsanwalt - jährliche Fortbildungen im Volumen von mindestens 15 Stunden nachweisen - mindestens 110 Fälle aus dem Bereich Arbeitsrecht in 3 Jahren bearbeitet haben - den Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse nachweisen. Dies setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen.  



Familienrecht:

Rechtsanwältin Gesterkamp und Rechtsanwalt Tungel
sind Fachanwälte für Familienrecht.

Ein Fachanwalt für Familienrecht hat in einem Fachanwaltskurs die nötigen juristischen Kenntnisse in Bereichen wie z. B. Ehe-, Familien- und Kindschaftsrecht, Internationales Privatrecht im Familienrecht oder auch der eingetragenen Lebenspartnerschaft erworben und in Prüfungen nachgewiesen. Allerdings muss die zuständige Rechtsanwaltskammer dem Juristen erst die Befugnis erteilen, sich Fachanwalt für Familienrecht nennen zu können. Laut der Fachanwaltsordnung kann man nur Fachanwalt für Familienrecht werden, wenn man mindestens drei Klausuren während des Lehrgangs bestanden hat sowie der Rechtsanwaltskammer mindestens 120 Fälle – von denen mindestens 60 Gerichtsverfahren sein müssen – vorgelegt wurden, die man persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat.

Für  das  Fachgebiet  Familienrecht  sind  nachzuweisen  besondere  Kenntnisse  in  den Bereichen

  • materielles      Ehe-,      Familien-      und      Kindschaftsrecht      unter      Einschluss  familienrechtlicher  Bezüge  zum  Erb-,  Gesellschafts-,  Sozial-  und  Steuerrecht  und  zum    öffentlichen    Recht,    der    nichtehelichen Lebensgemeinschaft    und    der Lebenspartnerschaft,

  • familienrechtliches   Verfahrens- und Kostenrecht, 

  • Internationales Privatrecht im Familienrecht,

  • Theorie und Praxis familienrechtlicher  Mandatsbearbeitung und Vertragsgestaltung. 

Das Familienrecht ist in den §§ 1297 – 1921 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu finden und regelt die familiären Verhältnisse zwischen Personen, angefangen mit dem Verlöbnis über die Schließung einer Ehe bzw. einer Lebenspartnerschaft bis hin zur Ehescheidung bzw. Aufhebung der sog. Homo-Ehe, und deren rechtliche Folgen, wie z. B. die Zahlung von Unterhalt.

Zu beachten ist, dass für die Lebenspartnerschaft neben dem BGB auch das LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz) anzuwenden ist.

Im Familienrecht wird ferner die Verwandtschaft von Personen geregelt sowie das Adoptionsrecht, die Betreuung und die Pflegschaft, die jedoch keine Verwandtschaft zwischen den Beteiligten voraussetzen. Eine besonders wichtige Rolle spielt im Familienrecht die Ehe. Man kann sie nur vor einem Standesbeamten eingehen. Ferner ist die Geschäftsfähigkeit sowohl der Braut als auch des Bräutigams nötige Voraussetzung für eine wirksame Heirat. Sofern – etwa in einem Ehevertrag – nichts anderes geregelt wurde, lebt ein Ehepaar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Danach bleiben die Vermögenswerte, die jeder Ehepartner zur Zeit der Heirat bereits hatte, auch nach der Eheschließung getrennt. Wird aber während der Ehe z. B. Hausrat gemeinsam erworben oder ein Gemeinschaftskonto eröffnet, haben auch beide Eheleute das Eigentum bzw. die Verfügungsberechtigung daran. Ist die Ehe allerdings gescheitert, wird im Familienrecht zunächst eine mindestens einjährige Trennung der Eheleute vorausgesetzt. In dieser Zeit kann der durch die Ehe benachteiligte Ehepartner Trennungsunterhalt verlangen, wenn er etwa wegen der Kindererziehung kein eigenes Einkommen hat. Der Unterhalt bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Unter Umständen ist eine Scheidung aber auch vor Ablauf eines Jahres möglich, nämlich wenn es für einen der Ehepartner unzumutbar wäre, an der Ehe festzuhalten. Beispielhaft sei hier die häusliche Gewalt genannt. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entfällt mit der Scheidung der Eheleute. Unter Umständen kann aber nach den §§ 1570 ff. BGB Ehegattenunterhalt gefordert werden, wenn z. B. der/die Geschiedene kleine Kinder erzieht und daher nicht selbst für den eigenen Lebensunterhalt sorgen kann oder zu krank zum Arbeiten ist. Ansonsten trifft jeden der früheren Ehepartner nach der Scheidung eine Erwerbsobliegenheit. Übrigens: Die Scheidungsfolgen können in einer sog. Scheidungsvereinbarung geregelt werden. So kann im Fall der Scheidung vermieden werden, dass sich die Ehepartner z. B. über den Zugewinnausgleich oder die Höhe des Unterhalts streiten. Wurden während der Ehe Kinder geboren, müssen nach der Scheidung Regelungen zum Kindesunterhalt – die Unterhaltsberechnung erfolgt nach der Düsseldorfer Tabelle – und zum Umgangsrecht bzw. zum Sorgerecht getroffen werden. Beweist ein Vaterschaftstest später, dass dem mittlerweile Geschiedenen ein Kuckuckskind untergeschoben wurde, kann die Unterhaltszahlung aber nicht einfach eingestellt werden. Der Mann muss die Vaterschaft anfechten und gerichtlich feststellen lassen, dass er nicht der Erzeuger des während der Ehe geborenen Kindes ist. Übrigens: Waren die Eltern zur Zeit der Geburtdes Kindes nicht miteinander verheiratet, hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. Der Vater kann aber, sofern es dem Kindeswohl entspricht, das gemeinsame Sorgerecht beim Familiengericht beantragen, wenn die Kindsmutter es ihm nicht einräumen möchte. Im Familienrecht muss bei der Unterhaltsberechnung stets der sog. Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden. Das ist der Betrag, der ihm für den eigenen Lebensunterhalt mindestens verbleiben muss.

Die typischen Begriffe die mit Familienrecht verbunden werden lauten: Scheidung, Unterhalt, Trennung, Sorgerecht, Umgangsrecht. Diese Begriffe beschreiben rechtlich vorgesehene Verfahren, bei denen wir Ihnen zur Seite stehen.


Verkehrsrecht:

Was gehört zum Verkehrsrecht?

  • Verkehrszivilrecht, insbesondere das Verkehrshaftungsrecht und das Verkehrsvertragsrecht

  • Regulierung von Schäden aus Unfällen/Verkehrsunfällen im Inland und Ausland zwischen Inländern / im Ausland zugelassenen Fahrzeugen

  • Schadenersatz, Schmerzensgeld

  • Probleme in Verbindung mit dem Autokauf /-verkauf, wie Mängel, Rücktritt

  • Diesel-Abgas Affäre

  • Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung          sowie Personenversicherungen

  • beispielsweise Fragen rund um die Schadenspositionen in ihrer Kaskoversicherung

  • Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (Bussgeld, Strafzettel, Geschwindigkeitsüberschreitung (geblitzt), Abstand nicht eingehalten, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht), Trunkenheit im Verkehr

  • Recht der Fahrerlaubnis, Entziehung der Fahrerlaubnis, Anordnung der MPU (sog. Idiotentest)


Der Verkehrsunfall

Im Jahr 2015 ereigneten sich in Deutschland 2.516.831 polizeilich aufgnommene Unfälle. (Quelle ADAC)
Bei der Regulierung gibt es einiges zu beachten:

Die Grundsätze:

1. Sichern Sie sofort die Unfallstelle: Warnblinkanlage an- und Warndreieck in 50 bis 150 Schritten Entfernung aufstellen.

2. Verständigen Sie sofort die Polizei und bei Verletzten den Rettungswagen. (Tel.: 110/112)

3. Leisten sie, wenn es Verletzte gibt, Erste Hilfe.

4. Schweigen Sie: Geben sie keine Unfallschuld zu! Verweisen Sie stattdessen auf uns, Ihre Anwälte!

5. Verändern Sie nichts am Unfallort, bis die Polizei eintrifft. Machen Sie bei Bagatellschäden Fotos oder fertigen Sie eine Skizze an. Beide Unfallteilnehmer müssen die Skizze/den Unfallbericht unterschreiben. Erst dann können Sie den Unfallort räumen, falls sie den Verkehr massiv beeinträchtigen.

Suchen Sie Zeugen, sprechen Sie diese aktiv an und nehmen ihre Kontaktdaten auf.

6. Den Unfallbericht füllen Sie immer vollständig aus. Besonders wichtig: Name des Fahrers und des Halters, Kfz-Kennzeichen, Versicherungsnummer und -gesellschaft. Schreiben Sie leserlich !!!

7. Bei Unklarheit machen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben zum Unfallhergang. Prüfen Sie das polizeiliche Unfallprotokoll, insbesondere die Skizze und die Kennzeichen, auf Richtigkeit. Im Übrigen verweisen Sie auf uns, Ihre Anwälte.

8. Verweisen Sie bei Fragen der gegnerischen Versicherung am Telefon etc. stets auf uns, Ihre Anwälte.
Sie sollten sich niemals von der gegnerischen Versicherung beeinflussen lassen. Treffen Sie mit der gegnerischen Versicherung niemals eine Vereinbarungen über die Wahl der Werkstatt oder die des Sachverständigen.

9. Kontaktieren Sie uns umgehend nach dem Unfall !!!Nur so ist gewährleistet, dass Sie alles erhalten, was Ihnen zusteht.


Brauchen Sie einen Anwalt um einen Unfall zu regulieren ?

JA,
die Versicherungen beschäftigen Spezialisten im Verkehrs- und Schadensrecht um ihre Ansprüche bestmöglichst zu kürzen und so wenig wie möglich an den Geschädigten auszuzahlen.

Ist das nicht Schwarzmalerei?

NE
IN, die meisten Versicherungen sind Aktiengesellschaften und damit ihren Aktionären verpflichtet Gewinne zu erwirtschaften. Dies bedeutet: Beiträge der Versicherten einzunehmen und so wenig wie möglich bei Schadensfällen auszugeben.

Wer zahlt die Kosten für den Anwalt?

KOMMT DRAUF AN,
bei einem unverschuldeten Unfall trägt die Haftpflichtversicherung des Verursachers die Anwaltskosten, der Geschädigte zahlt nichts. Besteht eine Rechtsschutzversicherung so übernimmt diese, entsprechend des vereinbarten Versicherungsschutzes, die Kosten der Durchsetzung ihrer Ansprüche.

Rechtsanwalt Gesterkamp ist Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Was bedeutet der Titel Fachanwalt für Verkehrsrecht? Der Fachanwaltstitel wird von der Rechtsanwaltskammer verliehen. Der Fachanwaltstitel soll dem Nachweis dienen, dass der Rechtsanwalt auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügt. Um den Fachanwaltsteil im Verkehrsrecht zu erlangen, muss der Rechtsanwalt - jährliche Fortbildungen im Volumen von mindestens 15 Stunden nachweisen - mindestens 160 Fälle aus dem Bereich Verkehrsrecht in 3 Jahren bearbeitet haben - den Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse nachweisen. Dies setzt in der Regel voraus, dass   der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen    Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die   Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120   Zeitstunden betragen. Die Kenntnisse sind aus den folgenden Bereichen nachzuweisen:
Haftung nach StVG und BGB, HPflG, Truppenstatut, Verkehrsopferhilfe, 4. KH-Richtlinie, Londoner Abkommen, PflVG, AuslPflVG, Haftungsverteilung Beifahrerrechtsprechung, Verwertung von Polizeiakten, Fahrzeugschaden, normativer Schadenbegriff, 130 % Rechtsprechung, Verbringungskosten, UPE-Aufschläge, Quotenvorrecht nach § 67 VVG, Totalschaden, Restwert, Umbaukosten, Entsorgung, Neuwagenersatz, Leasingunfall Amtshaftung, Verkehrssicherungspflicht Mietwagen, Nutzungsausfall, Abschleppkosten, Standgeld, An- und Abmeldekosten, Transportkosten, Schadenfreiheitsrabatt, Sachverständigenkosten, Regulierungskosten,Autokauf und Kfz-Leasing, Verkehrssachverständige Kauf von Neuwagen, finanzierter Kauf, Kauf von Gebrauchtfahrzeugen, Fahrzeugreparatur, Garantie, Kfz-Leasing Geschwindigkeits- und Abstandsmessung, Unfallflucht, Dunkelheitsunfälle, Rotlichtüberwachung, Unfallanalyse,Personenschaden; Verkehrsmedizin/Toxikologie HWS-Problematik, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, Heilbehandlungskosten, vermehrte Bedürfnisse, entgangener Unterhalt bei Tötung, sonstige Ansprüche bei Tötungsdelikten, Schmerzensgeldbemessung, Anspruchsübergang nach §§ 6 EFZG, 116 SGB X, Haftungsersetzung nach §§ 104 ff SGB VII, Kauf: Vertragsschluss, Widerspruchsrecht, Gefahrerhöhung, Risikoausschlüsse, Zurechnung Verhalten Dritter, Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall, Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall, Beweisgrundsätze beim Diebstahl, Regress des Kaskoversicherers, Regress des Haftpflichtversicherers, Unfallversicherung, Grundzüge der Personenversicherung,Verkehrsverwaltungsrecht; Verkehrsstrafrecht Fahrerlaubnisverordnung, Neu-/Wiedererteilung der Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis, Begutachtung, insbes. MPU, Punktesystem, Tilgung und Verwertung von Eintragungen, ausländische Fahrerlaubnis; Fahrtenbuch; Verkehrsregelungen - Anordnung und Unterlassung; polizeiliches Abschleppen von Kraftfahrzeugen; Ermittlungsverfahren, vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Strafbefehlsverfahren, Alkoholdelikte, Führerscheinentzug,
OWi, Geschwindigkeit, Rotlichtverstöße, Abstand, Fahrverbot, OWi-Verfahrensrecht (persönliches Erscheinen, Halterhaftung u.v.m.), Unfallflucht, Nötigung, fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung, Punktesystem

Rechtsanwalt Daniel Gasparjan

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Rechtsanwältin Claudia-Marie Schöneweiß

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